29. November 2017
In jedem Anstellungsverhältnis ist es von großer Bedeutung, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einander vertrauen können. Dieses Vertrauen wird natürlich maßgeblich reduziert, da entscheiden missbraucht, wenn der Mitarbeiter etwa einen Diebstahl begeht oder hinsichtlich seiner Arbeitszeiten vorsätzlich falsche Angaben macht. Wie solch ein Betrug durch unsere Hamburger Detektive aufgedeckt werden kann und welche Folgen daraus resultieren, erklärt dieser Artikel von Laura Gosemann für die Kurtz Detektei Hamburg.
Beim sogenannten Arbeitszeitbetrug geht die Rechtsprechung von einem vorsätzlichen Verstoß des Arbeitnehmers aus, der darin besteht, die abgeleistete Arbeitszeit absichtlich nicht korrekt zu dokumentieren. Das beinhaltet zunächst auch die Verpflichtung für den Arbeitgeber, seine Mitarbeiter eindeutig über die Handhabung der Arbeits- und Bereitschaftszeiten aufzuklären. Durch Arbeitszeitbetrug wird das Vertrauen in der Regel dauerhaft zerstört, sodass die weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Eine fristlose Kündigung ist in solchen Fällen – oftmals sogar ohne vorherige Abmahnung – gerechtfertigt. Die hierfür notwendigen gerichtsverwertbaren Beweise dokumentieren unsere Wirtschaftsdetektive aus Hamburg.
Durch bisherige Gerichtsurteile wurden einige gängige Methoden beim Arbeitszeitbetrug offengelegt, die erfahrenen Detektiven ohnehin wohlvertraut sind. So wird bei der Zeiterfassung mittels einer Stechuhr o.Ä. häufig das Ein- beziehungsweise Ausstechen durch Dritte vorgenommen oder man verzichtet, zum Beispiel bei Raucherpausen, gänzlich auf das Ausstechen. Auch die Erledigung privater Angelegenheiten während eines Dienstganges ist unzulässig. Gleiches gilt für private Telefonate oder sonstige Korrespondenzen via E-Mail oder Brief. Das Surfen im Internet statt der Aufgabenbewältigung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gilt selbstverständlich ebenso als Arbeitszeitbetrug.
Bei den Observationen unserer Hamburger Privatdetektive werden Arbeitszeitbetrüger beim Faulenzen anstelle der Tätigkeitsverrichtung beobachtet, bei der Ausführung einer Nebentätigkeit während der eigentlichen Arbeitszeit, beim Besuch von Kinos, Konzerten und Sportevents oder auch beim fröhlichen Stelldichein am Straßenrand.
Zum einen ist bei Stundenabrechnungsbetrug der besagte Vertrauensschaden erheblich. Zum anderen dürften in den meisten Fällen auch wirtschaftliche Einbußen für die Firma entstehen. Denn nicht nur wird der Arbeitnehmer bezahlt, obwohl die für ihn vorgesehenen Tätigkeiten nicht erledigt werden, sondern der unbekannte Wegfall der Arbeitskraft kann je nach Funktion des Mitarbeiters zudem zu erheblichen Umsatzeinbußen führen, ein Sicherheitsrisiko darstellen und/oder den Stresslevel der Kollegen erhöhen und somit umfassend die innerbetriebliche Möglichkeit einschränken, produktiv zu arbeiten.
Grundsätzlich rechtfertigt ein gerichtsfest nachgewiesener Stundenbetrug eine fristlose Kündigung. Diese führt nicht nur zum offensichtlichen Verlust des Jobs und damit des Einkommens, sondern zieht zudem eine Sperrfrist von drei Monaten für den Bezug von Arbeitslosengeld sowie ein negatives Arbeitszeugnis nach sich. Wenn nach der zivilrechtlichen Prüfung herauskommt, dass der Arbeitnehmer unberechtigt Gehalt bezogen hat, oder wenn private Ermittler zum Nachweis des Betruges eingesetzt wurden, wodurch Detektivkosten entstanden sind, ist zudem mit Rückforderungsansprüchen zu rechnen. Auch eine strafrechtliche Verfolgung ist, wenngleich eher unüblich, nicht auszuschließen, schließlich stellt Betrug einen Straftatbestand (§ 263 StGB) dar.
Gemäß § 32 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – "Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses" – ist die Erhebung personenbezogener Daten von Mitarbeitern erlaubt, "wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist". Oder anders: Erwägt ein Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer zu entlassen, darf er als Entscheidungshilfe persönliche Informationen über ihn erheben, ergo auch Detektive einsetzen.
Dass es ganz so einfach freilich nicht ist, zeigt die Rechtsprechung mit großer Regelmäßigkeit. Doch wenn tatsächlich ein konkreter Betrugsverdacht gegen einen Mitarbeiter besteht, ist es absolut legitim, diesem Verdacht nachzugehen, ggf. mit der Hilfe von Detektiven. Beim Verdacht auf falsche Abrechnungen, sei es nun die Arbeitszeitdokumentation oder das eingereichte Spesenaufkommen, kann unsere Wirtschaftsdetektei aus Hamburg also eingesetzt werden, um zu prüfen, ob der Angestellte seinen Arbeitsvertrag erfüllt. Auch technische Lösungen, für die gut aufgestellte Privat- und Wirtschaftsermittler in der Regel ebenfalls zur Verfügung stehen, sind denkbar. So kann beispielsweise das Zeiterfassungssystem mithilfe von Kameras überwacht werden. Allerdings muss dieser Methode zuvor durch den Betriebs- oder Personalrat zugestimmt worden sein und auch die Mitarbeiter müssen auf die Aufnahmen hingewiesen werden.
Bezüglich sämtlicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gegen Arbeitnehmer gilt die eiserne Regel, dabei nicht unverhältnismäßig vorzugehen, um nicht mehr als notwendig in die Persönlichkeitsrechte einzugreifen. So entschied beispielsweise das Arbeitsgericht Augsburg am 04.10.2012, dass die Computerüberwachung durch eine fünf- bis siebenminütige Speicherung von Bildschirmfotografien im Sekundentakt die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters verletzt – wenngleich dadurch der Nachweis des Arbeitszeitbetruges erbracht wurde. Speziell weil zusätzlich der private E-Mail-Verkehr dokumentiert wurde, galt die Überwachungsmaßnahme als unverhältnismäßig.
Weiterführende Informationen zum Arbeitsrecht, beispielsweise zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, finden Sie unter www.arbeitslosenselbsthilfe.org/arbeitsrecht/.
Verfasserin: Laura Gosemann
Kurtz Detektei Hamburg
Haferkamp 2
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