09. Mai 2020

Scheidung nach Ehebruch: Wer trägt die Detektivkosten?

Das Schuldprinzip gibt es bei Ehescheidungen schon seit den 1970er Jahren nicht mehr. Damals durfte eine Ehe nur geschieden werden, wenn einem der Ehepartner ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden konnte. Heutzutage gilt hingegen das Prinzip der Zerrüttung: Betrachtet einer der Ehepartner die Ehe als gescheitert, darf sie geschieden werden.

 

Doch in der Praxis bleibt die Schuldfrage weiterhin wichtig.

Schuldfrage bei Scheidungen in der Praxis weiterhin relevant?

Ja. Denn wenn ein Ehepaar sich nicht einvernehmlich scheiden lässt, muss bei der Bestimmung von Ausgleichs- und Unterhaltsansprüchen eben doch oft entschieden werden, wen die Schuld am Scheitern der Ehe trifft. Einvernehmliche außergerichtliche Lösungen sind nicht immer möglich. Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht ist dabei einer der häufigsten Scheidungsgründe, zumeist heißt das: Ehebruch, also außerehelicher Geschlechtsverkehr mit einer dritten Person. In der Regel ist ein Seitensprung aber nicht ohne Weiteres gerichtsverwertbar nachzuweisen. 

 

Wenn Sie die quälende Unsicherheit nicht mehr ertragen, ob Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin Sie betrügt oder nicht, können Sie unsere Detektive in Hamburg beauftragen (040 2320 5053). Das kostet natürlich erst einmal, doch die gute Nachricht ist: Kann die Kurtz Detektei Hamburg den Seitensprung gerichtsfest nachweisen, so sind die Detektivhonorare womöglich erstattungsfähig.

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Die Bestimmung der Unterhalts- und Ausgleichszahlungen zählt, neben den eigentlichen Gründen für die Trennung, zu den größten Streitthemen bei Ehescheidungen.

Ein Seitensprung kann teuer werden

Wenn durch die Ermittlungen unserer Hamburger Privatdetektive bewiesen werden kann, dass Sie von Ihrem Partner betrogen wurden, müssen Sie zwar immer noch den Liebeskummer überstehen, der mit dieser Erkenntnis einhergeht; die Detektivkosten können jedoch im Scheidungsverfahren von Ihnen geltend gemacht werden.

 

Auch außerhalb des Verfahrens können die Kosten als Schadensersatzanspruch eingeklagt werden. Dabei können Sie alle angemessenen, üblicherweise anfallenden Unkosten von Ihrem Ex-Partner zurückverlangen, sofern dieser aufgrund seiner Verstöße gegen eheliche Treuepflichten als Kostenverursacher zu betrachten ist.

Kann auch die Affäre zur Kasse gebeten werden?

In unserem Nachbarland Österreich gilt: Nicht nur gegen den Ehepartner, auch gegen den sogenannten "Ehestörer" können Ansprüche bestehen. Nach der dortigen Rechtsprechung kann zur Kasse gebeten werden – auch für Detektivkosten –, wer wissentlich eine Affäre mit einer verheirateten Person eingeht. Das ist selbst dann der Fall, wenn der verheiratete Partner behauptet, die Ehe beenden zu wollen oder bereits in Trennung zu leben. Da die eheliche Treuepflicht für gewöhnlich nur die beiden Ehepartner betrifft, ist es allerdings schwer, die Schadensersatzpflicht des Dritten nachzuweisen. Weiß die Affäre nichts von der Ehe ihres Partners, haftet sie nicht.

 

In Deutschland besteht – vor romantischer Interaktion – grundsätzlich keine Erkundigungspflicht nach dem Ehestand. Aus diesem Grund ist es, parallel zur Schadensersatzpflicht des Ehestörenden in Österreich, ohne die professionelle Hilfe einer Privatdetektei schwierig bzw. für die meisten Privatpersonen unmöglich, eine Schuld des Ehestörenden zu bestimmen. Überdies existiert ohnehin keine Kostenhaftung, wie sie in Österreich üblich ist. Zusammenfassend ist in Deutschland eine derartige Klage also nicht möglich. Der Fokus der Ermittlungen durch unsere Privatdetektive aus Hamburg liegt folglich einzig auf dem Ehepartner unseres Auftraggebers und nicht etwa auf involvierten Dritten.

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In Deutschland sind Scheidungen Sache der verheirateten Parteien; Dritte, konkret: außereheliche Liebschaften, haben rechtlich nichts zu befürchten.

Hinweis

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Redaktion: Patrick Kurtz

 

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